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BGBl. Nr. 200/1930

kundgemacht 12.07.1930 RIS↗
Übereinkommen zwischen Österreich und Belgien zur endgültigen Regelung der aus den Abschnitten III und IV des X. Teiles des Vertrages von Saint-Germain sich ergebenden Fragen.
Kundmachung BGBl. Nr. 200/1930× zu Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien) neu § 0↗RIS↗
Anl. 2neu
in Kraft ab 08.05.1930 · idF BGBl. Nr. 200/1930 Anl. 2↗RIS↗

2. Zusatzprotokoll.

Im Begriffe, das Übereinkommen zwischen Österreich und Belgien vom heutigen Tage zur endgültigen Regelung der aus den Abschnitten römisch drei und römisch vier des römisch zehn. Teiles des Vertrages von Saint-Germain sich ergebenden Fragen zu unterzeichnen, erklären die unterfertigten Bevollmächtigten einverständlich, daß sich das österreichische und das belgische Prüfungs- und Ausgleichsamt im Rahmen der Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens wegen der zur Wahrung ihrer bezüglichen Interessen einzuhaltenden Formalitäten, und zwar insbesondere bei Regelung der Forderungen, welche die Societe Generale de Belgique gegen die Eisenbahn Wien-Aspang geltend gemacht hat, zu verständigen haben werden.

Im Haag, am 18. Jänner 1930.