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BGBl. Nr. 200/1930

kundgemacht 12.07.1930 RIS↗
Übereinkommen zwischen Österreich und Belgien zur endgültigen Regelung der aus den Abschnitten III und IV des X. Teiles des Vertrages von Saint-Germain sich ergebenden Fragen.
Kundmachung BGBl. Nr. 200/1930× zu Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 08.05.1930 · idF BGBl. Nr. 200/1930 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10.

In Durchführung des Artikels 248, Nr. 4, Absatz 2, des Vertrages von Saint-Germain und der Entscheidung der Reparationskommission vom 23. Jänner 1923, Zahl 2346, wird der Österreich belastende Anteil an den betreffenden Zinsscheinen mit 71,348 Prozent festgestellt, während der Rest von 28,652 Prozent zu Lasten der ungarischen Regierung verbleibt, ohne daß eine Solidarverpflichtung zwischen den beiden Schuldnerstaaten bestünde.

Dieser Anteil Österreichs wird zum Satze von 37 belgischen Centimes für die Krone und 74 belgische Centimes für den Papier- oder Silbergulden bezahlt.