BGBl. Nr. 200/1930
Übereinkommen zwischen Österreich und Belgien zur endgültigen Regelung der aus den Abschnitten III und IV des X. Teiles des Vertrages von Saint-Germain sich ergebenden Fragen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13.
Die Abkommen zwischen Österreich und Belgien vom 4. Oktober 1920, vom 2. Juni 1923, vom 28. Juli 1925 und vom 25. Februar 1927 bleiben aufrecht, soweit sie mit dem gegenwärtigen Übereinkommen nicht in Widerspruch stehen.