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BGBl. Nr. 200/1930

kundgemacht 12.07.1930 RIS↗
Übereinkommen zwischen Österreich und Belgien zur endgültigen Regelung der aus den Abschnitten III und IV des X. Teiles des Vertrages von Saint-Germain sich ergebenden Fragen.
Kundmachung BGBl. Nr. 200/1930× zu Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 08.05.1930 · idF BGBl. Nr. 200/1930 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13.

Die Abkommen zwischen Österreich und Belgien vom 4. Oktober 1920, vom 2. Juni 1923, vom 28. Juli 1925 und vom 25. Februar 1927 bleiben aufrecht, soweit sie mit dem gegenwärtigen Übereinkommen nicht in Widerspruch stehen.