Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 200/1930

kundgemacht 12.07.1930 RIS↗
Übereinkommen zwischen Österreich und Belgien zur endgültigen Regelung der aus den Abschnitten III und IV des X. Teiles des Vertrages von Saint-Germain sich ergebenden Fragen.
Kundmachung BGBl. Nr. 200/1930× zu Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 08.05.1930 · idF BGBl. Nr. 200/1930 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14.

Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert werden und nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten, spätestens aber im Augenblick des Inkraftretens der Verträge oder Abkommen, welche über die endgültige Regelung abgeschlossen werden, die hinsichtlich Österreichs unter Punkt b der Nr. 4 des Schlußprotokolls der Haager Konferenz vom 31. August 1929 vorgesehen ist.

Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen im Haag, in doppelter Ausfertigung, in französischer Sprache, am 18. Jänner 1930.