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BGBl. Nr. 304/1930

kundgemacht 18.10.1930 RIS↗
Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen.
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1930× zu Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 02.09.1931 · idF BGBl. Nr. 304/1930 Anl. 1↗RIS↗

Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen.

Anlage A.

Die zwischenstaatlichen Zulassungsscheine, wie sie in einem einzelnen Vertragsstaat ausgestellt werden, werden in der durch die Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebenen Sprache abgefaßt.

Die endgültige Übersetzung der Abschnitte des Ausweisheftes in die verschiedenen Sprachen wird der Regierung der Französischen Republik von einer jeden der übrigen Regierungen, soweit es sie angeht, mitgeteilt werden.