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BGBl. Nr. 304/1930

kundgemacht 18.10.1930 RIS↗
Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen.
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1930× zu Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen neu § 0↗RIS↗
Anl. 6neu
in Kraft ab 02.09.1931 · idF BGBl. Nr. 304/1930 Anl. 6↗RIS↗

Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen.

Anlage F.

Anmerkung, Anlage F als PDF dokumentiert)