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BGBl. Nr. 304/1930

kundgemacht 18.10.1930 RIS↗
Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen.
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1930× zu Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 02.09.1931 · idF BGBl. Nr. 304/1930 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13.

A. Jeder Staat, der dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm im Zeitpunkt der im Artikel 11, Absatz A, vorgesehenen Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder später beitreten.

B. Der Beitritt erfolgt durch Übermittlung der Beitrittsurkunde an die französische Regierung auf diplomatischem Weg; die Urkunde ist im Archiv dieser Regierung zu hinterlegen.

C. Diese Regierung wird unverzüglich allen Vertragsstaaten beglaubigte Abschriften der Anzeige sowie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich bekanntgeben, an welchem Tag sie die Anzeige erhalten hat.