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BGBl. Nr. 304/1930

kundgemacht 18.10.1930 RIS↗
Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen.
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1930× zu Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 02.09.1931 · idF BGBl. Nr. 304/1930 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14.

Dieses Übereinkommen wird wirksam für die Vertragsstaaten, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, ein Jahr nach dem Tag der Hinterlegung und für die später ratifizierenden oder beitretenden Staaten ebenso wie hinsichtlich der in den Ratifikationsurkunden nicht erwähnten Kolonien, Besitzungen, Protektorate, überseeischen Gebiete oder Mandatsgebiete ein Jahr nach dem Tag, an dem die französische Regierung die im Artikel 11, Absatz D, Artikel 12, Absatz B, und Artikel 13, Absatz B, vorgesehenen Anzeigen erhalten hat.