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BGBl. Nr. 304/1930

kundgemacht 18.10.1930 RIS↗
Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen.
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1930× zu Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 02.09.1931 · idF BGBl. Nr. 304/1930 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15.

Jeder an dem Übereinkommen vom 11. Oktober 1909 beteiligte Vertragsstaat verpflichtet sich, dieses Übereinkommen gleichzeitig mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde oder der Mitteilung seines Beitrittes zu dem neuen Übereinkommen zu kündigen.

Der gleiche Vorgang soll hinsichtlich der im Artikel 12, Absatz B, bezeichneten Erklärungen beobachtet werden.