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BGBl. Nr. 304/1930

kundgemacht 18.10.1930 RIS↗
Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen.
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1930× zu Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 02.09.1931 · idF BGBl. Nr. 304/1930 Art. 6↗RIS↗

Anforderungen, denen die Führer von Kraftfahrzeugen zu genügen haben, um im zwischenstaatlichen Verkehr zur Führung eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden.

Artikel 6.

Der Führer eines Kraftfahrzeuges muß diejenigen Eigenschaften besitzen, die eine hinreichende Gewähr für die öffentliche Sicherheit bieten.

Im zwischenstaatlichen Verkehr darf niemand ein Kraftfahrzeug führen, ohne zu diesem Behuf nach erbrachtem Nachweis seiner Befähigung die Erlaubnis der zuständigen Behörde oder eines von dieser damit betrauten Vereines erhalten zu haben.

Die Erlaubnis darf Personen unter 18 Jahren nicht erteilt werden.