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BGBl. Nr. 304/1930

kundgemacht 18.10.1930 RIS↗
Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen.
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1930× zu Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 02.09.1931 · idF BGBl. Nr. 304/1930 Art. 8↗RIS↗

Beobachtung der Landesgesetze und Landesbestimmungen.

Artikel 8.

Der Führer eines Kraftfahrzeuges ist beim Verkehr in einem Land gehalten, sich nach den in diesem Land für den Verkehr geltenden Gesetzen und Bestimmungen zu richten.

Ein Auszug aus diesen Gesetzen und Bestimmungen kann dem Inhaber des Kraftfahrzeuges beim Eintritt in ein Land durch die mit der Erledigung der Zollförmlichkeiten befaßte Stelle ausgehändigt werden.