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BGBl. Nr. 343/1930

kundgemacht 12.12.1930 RIS↗
Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1930× zu Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 18.10.1930 · idF BGBl. Nr. 343/1930 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Wenn die Partei, zu deren Ungunsten der Schiedsspruch ergangen ist, dartut, daß sie nach den auf das Schiedsverfahren anwendbaren Rechtsvorschriften die Gültigkeit des Schiedsspruchs aus einem anderen Grunde als den im Artikel 1, Litera a und c, und Artikel 2, Litera b und c, erwähnten Gründen gerichtlich anzufechten berechtigt ist, kann der Richter nach seinem Ermessen die Anerkennung oder Vollstreckung versagen oder sie aussetzen und der Partei eine angemessene Frist bestimmen, um vor dem zuständigen Gericht den Ausspruch der Nichtigkeit herbeizuführen.