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BGBl. Nr. 192/1931

kundgemacht 17.07.1931 RIS↗
Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika.
Kundmachung BGBl. Nr. 192/1931× zu Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 27.05.1931 · idF BGBl. Nr. 192/1931 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei. Die Wohnungen, Lagerhäuser, Fabriken, Läden und sonstigen Geschäftsräume der Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile sowie alle dazu gehörigen Grundstücke, die in den Gebieten des anderen Teiles liegen und einem der in Artikel römisch eins genannten Zwecke dienen, sollen nicht angetastet werden. In solchen Gebäuden und Räumlichkeiten und auf solchen Grundstücken Haussuchungen oder Durchsuchungen vorzunehmen oder Bücher, Schriftstücke oder Rechnungen einer Prüfung und Einsicht zu unterwerfen, ist nur zulässig unter den Voraussetzungen und unter Beobachtung der Formen, die von den Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen für die eigenen Staatsangehörigen vorgeschrieben sind.