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BGBl. Nr. 32/1931

kundgemacht 28.01.1931 RIS↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über die Rechtshilfe in Zollsachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 32/1931× zu Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 02.02.1931 · idF BGBl. Nr. 32/1931 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Die Dienststellen und Beamten der Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile sind verpflichtet und befugt, Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des anderen Teiles mit denselben Mitteln zu verhindern, die ihnen zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des eigenen Staates zu Gebote stehen.