Absatz eins,Dieser Vertrag soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Wien ausgetauscht werden.
BGBl. Nr. 32/1931
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über die Rechtshilfe in Zollsachen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 43neu
Artikel 43.
- Absatz 2,Der Vertrag soll am vierzehnten Tage nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
- Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten Artikel 1, Absatz 4, Artikel 5, Absatz 3 und 4, Artikel 8, 9, 11, 23 und 27 des österreichisch-deutschen Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 außer Kraft.
- Absatz 4,Jeder der vertragschließenden Teile ist befugt, diesen Vertrag mit sechsmonatiger Frist zu kündigen.
- Absatz 5,Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, am 12. April 1930.