Absatz eins,Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des anderen Teiles ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Beschuldigten und den Tatort in gleicher Weise unter Strafe zu stellen wie entsprechende Zuwiderhandlungen gegen die eigenen Zollgesetze.
BGBl. Nr. 32/1931
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über die Rechtshilfe in Zollsachen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6.
- Absatz 2,Sofern die Strafe nach dem Wert einer Ware oder nach dem Betrag einer Abgabe zu bemessen ist, sind für die Strafbemessung die Vorschriften des anderen Teiles über die Wertberechnung oder Abgabenermittlung maßgebend.