Absatz eins,Die Strafverfolgung einer Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze des anderen Teiles ist davon abhängig, daß ein Ersuchen um Einleitung eines Strafverfahrens von einer zuständigen Behörde dieses Teiles gestellt und daß, sofern es sich nicht um die Durchführung eines objektiven Strafverfahrens handelt, der Beschuldigte im Gebiet des ersuchten Teiles ermittelt wird. Die Strafverfolgung darf in der Republik Österreich nicht im Ablassungsverfahren, im Deutschen Reich nicht im Unterwerfungsverfahren durchgeführt werden.
BGBl. Nr. 32/1931
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über die Rechtshilfe in Zollsachen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7.
- Absatz 2,Das Strafverfahren ist auf Ersuchen einer zuständigen Behörde des Teiles, der um die Strafverfolgung ersucht hat, einzustellen, solange ein Urteil (Strafbefehl, Strafbescheid) noch nicht ergangen ist.
- Absatz 3,Ist ein Urteil (Strafbefehl, Strafbescheid) ergangen, so hat es für das Erlöschen des Strafanspruchs dieselbe Wirkung, als wenn es im Gebiet des ersuchenden Teiles ergangen wäre.
- Absatz 4,Vor dem Erlaß oder der Herabsetzung einer rechtskräftigen Strafe ist der zuständigen Behörde des anderen Teiles Gelegenheit zur Äußerung zu geben.