BGBl. Nr. 347/1931
Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2.
„Geld“ im Sinne dieses Abkommens sind Papiergeld einschließlich der Banknoten und Metallgeld, soweit sie auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf sind.