BGBl. Nr. 347/1931
Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4.
Werden die im Artikel 3 bezeichneten Handlungen in verschiedenen Ländern begangen, so soll jede von ihnen als selbständiges Verbrechen gelten.