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BGBl. Nr. 347/1931

kundgemacht 18.11.1931 RIS↗
Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei.
Kundmachung BGBl. Nr. 347/1931× zu Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 23.09.1931 · idF BGBl. Nr. 347/1931 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Werden die im Artikel 3 bezeichneten Handlungen in verschiedenen Ländern begangen, so soll jede von ihnen als selbständiges Verbrechen gelten.