BGBl. Nr. 81/1931
Verordnung der Bundesminister für Finanzen und für soziale Verwaltung vom 24. März 1931 über die Ausgabe von Wohnbauobligationen (V. Wohnbauförderungsverordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 4neu
Paragraph 4, Die Bestimmungen der Satzungen der einzelnen Hypothekenanstalten finden auf die Schuldverschreibungen der in Paragraph 6, des römisch eins. Abschnittes des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes bezeichneten Art nur insoweit Anwendung, als sie nicht im Widerspruch mit dem Wohnbauförderungs- und Mietengesetze und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen stehen.