BGBl. Nr. 148/1932
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien, betreffend finanzielle Fragen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2.
Die Modalitäten, betreffend die Einstellung der Operationen des österreichischen und des italienischen Prüfungs- und Ausgleichsamtes, die durch den Staatsvertrag von Saint-Germain eingesetzt worden sind, sowie der Tätigkeit des durch den genannten Staatsvertrag eingesetzten gemischten Schiedsgerichtshofes und des gemäß Paragraph 4, des Anhanges zum Abschnitt römisch vier des römisch zehn. Teiles des gleichen Staatsvertrages eingesetzten Schiedsrichters werden durch ein abgesondertes Übereinkommen vom heutigen Tage geregelt.