Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 148/1932

kundgemacht 07.06.1932 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien, betreffend finanzielle Fragen
Kundmachung BGBl. Nr. 148/1932× zu Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 11.05.1932 · idF BGBl. Nr. 148/1932 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede Meinungsverschiedenheit zwischen ihnen, die aus dem vorliegenden Übereinkommen entstehen könnte, nach dem im Artikel 1 und folgende des in Rom am 6. Februar 1930 abgeschlossenen Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrages vorgesehenen Verfahren zu lösen.