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BGBl. Nr. 244/1932

kundgemacht 26.08.1932 RIS↗Parlament↗
Bundesverfassungsgesetz vom 18. August 1932, betreffend einige Abänderungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
Kundmachung BGBl. Nr. 244/1932× zu B-VG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 3 § 0↗RIS↗
Art. 29geändert
in Kraft 03.01.1930 – 30.11.1932 · idF BGBl. Nr. 1/1930 · danach: BGBl. Nr. 244/1932 Art. 29↗RIS↗
in Kraft 01.12.1932 – 30.06.1934 · idF BGBl. Nr. 244/1932 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29. (1) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auflösen, er darf dies jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlaß verfügen. Die Neuwahl ist in diesem Fall von der Bundesregierung so anzuordnen, daß der neugewählte Nationalrat längstens am neunzigsten hundertsten Tag nach der Auflösung zusammentreten kann.
(2) Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Nationalrat durch einfaches Gesetz seine Auflösung beschließen.
(3) Nach einer gemäß Absatz 2 erfolgten Auflösung sowie nach Ablauf der Zeit, für die der Nationalrat gewählt ist, dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Tag, an dem der neugewählte Nationalrat zusammentritt.