BGBl. Nr. 244/1932
Bundesverfassungsgesetz vom 18. August 1932, betreffend einige Abänderungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 29geändert
(2) Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Nationalrat durch einfaches Gesetz seine Auflösung beschließen.
(3) Nach einer gemäß Absatz 2 erfolgten Auflösung sowie nach Ablauf der Zeit, für die der Nationalrat gewählt ist, dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Tag, an dem der neugewählte Nationalrat zusammentritt.