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BGBl. Nr. 289/1932

kundgemacht 27.09.1932 RIS↗
Abkommen über das einheitliche Wechselrecht, über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts, und über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht
Kundmachung BGBl. Nr. 289/1932× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.1934 · idF BGBl. Nr. 289/1932 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10.

Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden. Sodann wird es in der Sammlung der Verträge des Völkerbunds sobald wie möglich veröffentlicht werden.

Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.

Geschehen zu Genf, am siebenten Juni neunzehnhundertdreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.