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BGBl. Nr. 289/1932

kundgemacht 27.09.1932 RIS↗
Abkommen über das einheitliche Wechselrecht, über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts, und über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht
Kundmachung BGBl. Nr. 289/1932× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.01.1934 · idF BGBl. Nr. 289/1932 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15.

Dieses Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es für sieben Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert oder für sie der Beitritt erklärt worden ist; unter den Völkerbundsmitgliedern müssen drei ständig im Völkerbundsrat vertreten sein.

Das Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tage in Kraft, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die siebente nach dem ersten Absatz dieses Artikels maßgebende Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung erhalten hat.

Der Generalsekretär des Völkerbunds wird, wenn er die in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Mitteilungen macht, ausdrücklich darauf hinweisen, daß die im ersten Absatz bezeichneten Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen vorliegen.