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BGBl. Nr. 289/1932

kundgemacht 27.09.1932 RIS↗
Abkommen über das einheitliche Wechselrecht, über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts, und über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht
Kundmachung BGBl. Nr. 289/1932× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1934 · idF BGBl. Nr. 289/1932 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Das Recht des Ausstellungsortes bestimmt, ob der Inhaber eines gezogenen Wechsels die seiner Ausstellung zugrunde liegende Forderung erwirbt.