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BGBl. Nr. 45/1932

kundgemacht 03.02.1932 RIS↗
Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen
Kundmachung BGBl. Nr. 45/1932× zu Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 12.02.1932 · idF BGBl. Nr. 45/1932 Art. 11↗RIS↗

römisch vier. Armenrecht, Schuldhaft und Prozeßkostensicherheit.

Artikel 11.

Die Angehörigen eines der Hohen Vertragschließenden Teile sind in dem Gebiete des andern Hohen Vertragschließenden Teiles ebenso zu behandeln wie die Angehörigen des letzteren, soweit es sich um die Gewährung des Armenrechtes und um die Schuldhaft handelt; und vorausgesetzt, daß sie in einem solchen Gebiete wohnhaft sind, sind sie nicht verhalten, Prozeßkostensicherheit in einem Falle zu leisten, wo ein Angehöriger des betreffenden andern Hohen Vertragschließenden Teiles hiezu nicht verhalten werden würde.