BGBl. Nr. 45/1932
Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
römisch fünf. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 12.
Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieses Abkommens ergeben sollten, sind im diplomatischen Wege zu bereinigen.