BGBl. Nr. 46/1932
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Japan.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel römisch sieben. Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse der Gebiete eines der Hohen Vertragschließenden Teile werden bei ihrer Einfuhr nach den Gebieten des anderen, von welchem Ort immer sie eintreffen, die niedrigsten Sätze für Zölle und sonstige Abgaben genießen, die auf gleiche Waren irgendeiner anderen fremden Herkunft Anwendung finden.