BGBl. Nr. 46/1932
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Japan.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel römisch acht. Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse der Gebiete eines der Hohen Vertragschließenden Teile, die nach den Gebieten des anderen ausgeführt werden, werden bei der Ausfuhr keinen anderen oder höheren Abgaben unterworfen werden, als für die gleichen Waren bei der Ausfuhr nach irgendeinem anderen fremden Lande entrichtet werden.