BGBl. Nr. 344/1933
Notenwechsel, betreffend Kompensationsabkommen mit der Türkei.
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 5neu
Beilage 4.
Bescheinigung.
Die gefertigte Handelskammer in ....................... bescheinigt hiemit, daß die Sendung der Firma ........................... in .... ............................ an die Firma .................. in ......................., enthaltend ....................... im Werte von ........................................,*) den Bestimmungen des türkisch-österreichischen Übereinkommens vom ........................ für die Einfuhr türkischer Produkte nach Österreich entspricht.
Die Gültigkeit dieser Bescheinigung erlischt am ...................
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*) Der Warenwert ist gemäß Artikel 7 des Übereinkommens festgestellt.