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BGBl. Nr. 344/1933

kundgemacht 02.08.1933 RIS↗
Notenwechsel, betreffend Kompensationsabkommen mit der Türkei.
Kundmachung BGBl. Nr. 344/1933× zu Kompensationsabkommen - Türkei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kompensationsabkommen - Türkei neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 22.07.1933 · idF BGBl. Nr. 344/1933 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1.

Die türkische Regierung wird die in der beiliegenden Liste A (Beilage 1) genannten Erzeugnisse österreichischen Ursprungs in der bei jeder Ware angeführten Menge zur Einfuhr zulassen.

Außerdem wird Österreich das Recht haben, in die Türkei die in der beiliegenden Liste B (Beilage 2) aufgezählten Artikel österreichischen Ursprungs bis zur Höhe der nach Österreich vollzogenen Einfuhr der in der beigeschlossenen Liste C (Beilage 3) verzeichneten türkischen Waren auszuführen. Es wird jedoch eine erstmalige österreichische Ausfuhr von Artikeln der Liste B bis zur Höhe von 50.000 Ltqs zugelassen, ohne daß der Nachweis vorheriger Ankäufe von Artikeln der Liste C gefordert würde.

Österreich wird von den von der türkischen Regierung durch allgemeine Verfügung kundgemachten Einfuhrkontingenten keinen Gebrauch mehr machen können.