BGBl. Nr. 344/1933
Notenwechsel, betreffend Kompensationsabkommen mit der Türkei.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2.
Die österreichische Bundesregierung wird bis zur Höhe des im Artikel 3 festgesetzten Betrages alle Erzeugnisse türkischen Ursprungs ohne Einschränkung zulassen.