BGBl. Nr. 344/1933
Notenwechsel, betreffend Kompensationsabkommen mit der Türkei.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9.
Die österreichische Einfuhr wird ohne Rücksicht auf die Mengen über alle türkischen Häfen oder Bahnhöfe, in denen die Verzollung der kontingentierten Waren zugelassen ist, stattfinden.