BGBl. Nr. 377/1933
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 1. August 1933 über die Regelung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse von Bankangestellten (Bankpensionsverordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 20neu
Paragraph 20,
Die gesetzliche Rente gilt für die in Paragraph 19, vorgesehene Anrechnung der Rentenansprüche als in vollen Ausmaße angefallen, auch wenn wegen Fortdauer einer versicherungspflichtigen Stellung des Rentners oder wegen Antrittes einer versicherungspflichtigen Stellung, wegen Fortbezuges des Entgeltes (Abfertigung), wegen Auslandaufenthaltes des Pensionisten, wegen Gewährung einer anderen gleichzeitig gebührenden gesetzlichen Leistung (Krankengeld, Anstaltspflege usw.) oder aus einem anderen gesetzlichen Grunde der Rentenanspruch ganz oder teilweise entweder nicht anfällt oder ruht oder erlischt (Paragraphen 31,, Absatz 1, 43, Absatz 2, 43, Absatz 3, Ziffer 2, 44, 45, 47,, Absatz 5, AngBG.).