Absatz eins,Der Pensionsanspruch ruht, solange ein Pensionist eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder in einer Zwangsarbeits- oder Besserungsanstalt angehalten wird. In diesem Falle gebührt jedoch den unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern die halbe Pension.
BGBl. Nr. 377/1933
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 1. August 1933 über die Regelung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse von Bankangestellten (Bankpensionsverordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 21neu
Ruhen und Einstellung von Pensionen.
Paragraph 21,
- Absatz 2,Die Anstalt kann die Pension ganz oder teilweise einstellen, wenn
- Litera aein Pensionist wegen einer gegen die Anstalt begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde,
- Litera bein Pensionist ihm aus seiner Tätigkeit bei der Anstalt bekanntgewordene Geschäftsgeheimnisse preisgibt und daraus der Anstalt oder Dritten ein Schaden erwachsen kann,
- Litera cein Pensionist eine die Anstalt schädigende Konkurrenztätigkeit entwickelt.