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BGBl. Nr. 377/1933

kundgemacht 23.08.1933 RIS↗
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 1. August 1933 über die Regelung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse von Bankangestellten (Bankpensionsverordnung).
Kundmachung BGBl. Nr. 377/1933× zu Bankpensionsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankpensionsverordnung neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 21neu
in Kraft 24.08.1933 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 377/1933 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 1 § 21↗RIS↗

Ruhen und Einstellung von Pensionen.

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Der Pensionsanspruch ruht, solange ein Pensionist eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder in einer Zwangsarbeits- oder Besserungsanstalt angehalten wird. In diesem Falle gebührt jedoch den unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern die halbe Pension.
  2. Absatz 2,Die Anstalt kann die Pension ganz oder teilweise einstellen, wenn
    1. Litera a
      ein Pensionist wegen einer gegen die Anstalt begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde,
    2. Litera b
      ein Pensionist ihm aus seiner Tätigkeit bei der Anstalt bekanntgewordene Geschäftsgeheimnisse preisgibt und daraus der Anstalt oder Dritten ein Schaden erwachsen kann,
    3. Litera c
      ein Pensionist eine die Anstalt schädigende Konkurrenztätigkeit entwickelt.