Absatz eins,Die Pensionsbemessungsgrundlage beträgt 75 v. H. des festen Jahresgehaltes, der dem Dienstnehmer vor dem Pensionsanfall gebührte. Nicht einbezogen werden also Funktions-, Verwendungs-, Personal-, Sonderzulagen, Überstundenpauschalien, Abschluß(Bilanz)gelder, Remunerationen aller Art, Kinderzulagen sowie Bezüge ähnlicher Art, die neben dem festen Jahresgehalte gewährt werden und vereinbarungsgemäß nicht in die Pensionsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
BGBl. Nr. 377/1933
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 1. August 1933 über die Regelung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse von Bankangestellten (Bankpensionsverordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 27neu
Pensionsbemessungsgrundlage.
Paragraph 27,
- Absatz 2,Bei Veränderungen im Familienstande des Pensionisten ist die Pension neu, und zwar derart zu bemessen, als ob der durch die Veränderung herbeigeführte Familienstand schon bei Pensionierung vorgelegen wäre.
- Absatz 3,Die Höchstbemessungsgrundlage für Beamte beträgt 8400 S für das Jahr; höchstens von diesem Betrage werden die in Paragraph 32, geregelten Beiträge eingehoben.