Absatz eins,Die Pension beträgt einschließlich einer allfälligen Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach zehn Dienstjahren oder bei einem früheren Anfall 40 v. H. der Pensionsbemessungsgrundlage (Grundbetrag) und steigt für jedes weitere Jahr um je 2 v. H., so daß nach 40 Dienstjahren die volle Pensionsbemessungsgrundlage erreicht wird.
BGBl. Nr. 377/1933
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 1. August 1933 über die Regelung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse von Bankangestellten (Bankpensionsverordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 28neu
Höhe der Pension.
Paragraph 28,
- Absatz 2,Solange der Pensionist keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rentenleistung hat, wird die Pension um 10 v. H. des nach Absatz 1 errechneten Betrages gekürzt.