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BGBl. Nr. 377/1933

kundgemacht 23.08.1933 RIS↗
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 1. August 1933 über die Regelung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse von Bankangestellten (Bankpensionsverordnung).
Kundmachung BGBl. Nr. 377/1933× zu Bankpensionsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankpensionsverordnung neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 28neu
in Kraft 24.08.1933 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 377/1933 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 1 § 28↗RIS↗

Höhe der Pension.

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Pension beträgt einschließlich einer allfälligen Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach zehn Dienstjahren oder bei einem früheren Anfall 40 v. H. der Pensionsbemessungsgrundlage (Grundbetrag) und steigt für jedes weitere Jahr um je 2 v. H., so daß nach 40 Dienstjahren die volle Pensionsbemessungsgrundlage erreicht wird.
  2. Absatz 2,Solange der Pensionist keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rentenleistung hat, wird die Pension um 10 v. H. des nach Absatz 1 errechneten Betrages gekürzt.