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BGBl. I Nr. 255/1934

kundgemacht 30.04.1934 RIS↗
Bundesverfassungsgesetz vom 30. April 1934 über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung.
Kundmachung BGBl. I Nr. 255/1934× zu B-VG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 2 § 0↗RIS↗
Art. 44geändertAbs 2
in Kraft 03.01.1930 – 30.04.1934 · idF BGBl. Nr. 1/1930 · danach: BGBl. I Nr. 255/1934 Art. 44↗RIS↗
in Kraft 01.05.1934 – 30.06.1934 · idF BGBl. I Nr. 255/1934 Art. 44↗RIS↗
Artikel 44.
(1) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind als solche (“Verfassungsgesetz”, “Verfassungsbestimmung”) ausdrücklich zu bezeichnen.
(2) Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Länder- und Ständerates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 255/1934)