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BGBl. I Nr. 33/1934

kundgemacht 23.01.1934 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/1934× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Argentinien, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Argentinien, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 03.12.1933 · idF BGBl. I Nr. 33/1934 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins. Auf dem Gebiete der Entschädigungen für Arbeitsunfälle kommen beide vertragschließenden Teile überein, die Gleichheit in der Behandlung der Angehörigen des anderen mit jenen des eigenen Staates zu gewährleisten.