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BGBl. I Nr. 33/1934

kundgemacht 23.01.1934 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/1934× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Argentinien, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Argentinien, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 03.12.1933 · idF BGBl. I Nr. 33/1934 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei. Das gegenwärtige Übereinkommen wird auch auf jene in Schwebe befindlichen Entschädigungen Anwendung finden, deren Auszahlungen an die Geschädigten oder deren Hinterbliebene gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen des Staates, in welchem sich der Unfall ereignet hat, noch nicht verfallen sind.