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BGBl. I Nr. 33/1934

kundgemacht 23.01.1934 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/1934× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Argentinien, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Argentinien, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 03.12.1933 · idF BGBl. I Nr. 33/1934 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier. Die nationalen Anstalten jedes der vertragschließenden Teile werden die Konsuln des anderen von allen tödlichen Arbeitsunfällen, welche sich im betreffenden Staatsgebiete ereignet haben, verständigen, damit die genannten Funktionäre die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen des Verunglückten hievon in Kenntnis setzen können.