die Manipulation von für Österreich bestimmter Steinkohle;
BGBl. II Nr. 122/1934
Bundesgesetz vom 28. Juni 1934, betreffend die vorläufige Inkraftsetzung des österreichisch-italienischen Übereinkommens vom 14. Mai 1934 zur Hebung des österreichischen Handels über den Hafen von Triest.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7.
Die Hohen Vertragschließenden Teile werden die Tarife, die von den Lagerhäusern von Triest auf die Transitwaren von und nach Österreich anzuwenden sind, einvernehmlich festsetzen und zwar für:
- Litera a
- Litera bdie Miete der Hangars oder Magazine, die allenfalls für den österreichischen Handel vorbehalten werden;
- Litera cdie Löschung und Manipulation (Überführung, Einlagerung und Abtransport) der Waren, die für die zur Aufnahme von Waren österreichischer Herkunft oder Bestimmung vorbehaltenen Magazine bestimmt sind;
- Litera ddie Löschung und Verladung der Waren;
- Litera edie Magazingebühren für die provisorische Lagerung der Waren in den Hangars und für die dauernde Einlagerung der Waren in den allgemeinen Magazinen;
- Litera fdie Löschung und Manipulation von Getreide (Spezialtarif);
- Litera gallfällige andere Erleichterungen.