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BGBl. II Nr. 122/1934

kundgemacht 14.07.1934 RIS↗
Bundesgesetz vom 28. Juni 1934, betreffend die vorläufige Inkraftsetzung des österreichisch-italienischen Übereinkommens vom 14. Mai 1934 zur Hebung des österreichischen Handels über den Hafen von Triest.
Kundmachung BGBl. II Nr. 122/1934× zu Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 26.02.1935 · idF BGBl. II Nr. 122/1934 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Die Hohen Vertragschließenden Teile werden die Tarife, die von den Lagerhäusern von Triest auf die Transitwaren von und nach Österreich anzuwenden sind, einvernehmlich festsetzen und zwar für:

  1. Litera a
    die Manipulation von für Österreich bestimmter Steinkohle;
  2. Litera b
    die Miete der Hangars oder Magazine, die allenfalls für den österreichischen Handel vorbehalten werden;
  3. Litera c
    die Löschung und Manipulation (Überführung, Einlagerung und Abtransport) der Waren, die für die zur Aufnahme von Waren österreichischer Herkunft oder Bestimmung vorbehaltenen Magazine bestimmt sind;
  4. Litera d
    die Löschung und Verladung der Waren;
  5. Litera e
    die Magazingebühren für die provisorische Lagerung der Waren in den Hangars und für die dauernde Einlagerung der Waren in den allgemeinen Magazinen;
  6. Litera f
    die Löschung und Manipulation von Getreide (Spezialtarif);
  7. Litera g
    allfällige andere Erleichterungen.