BGBl. II Nr. 122/1934
Bundesgesetz vom 28. Juni 1934, betreffend die vorläufige Inkraftsetzung des österreichisch-italienischen Übereinkommens vom 14. Mai 1934 zur Hebung des österreichischen Handels über den Hafen von Triest.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9.
Einvernehmlich mit der italienischen Regierung wird die österreichische Regierung im Hafen von Triest ein eigenes Zollamt (Expositur) errichten.
Die Einzelheiten dieser Einrichtung sowie auch die Wahl des Unterbringungsortes des neuen Amtes, das seinen Sitz jedenfalls in einem der Freihäfen von Triest haben wird, werden durch direkte zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen einzuleitende Verhandlungen geregelt werden.
Die Lagerhäuser werden auf Grund besonderer Übereinkommen die für dieses Amt benötigten Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.