BGBl. II Nr. 235/1934
Übereinkommen zur Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2.
Die Türkei wird die Erzeugnisse türkischen Ursprungs und türkischer Herkunft frei und ohne jede Einschränkung oder Begrenzung nach Österreich einführen können, jedoch mit Ausnahme derjenigen Artikel, deren Einfuhr nach Österreich einer allgemein für alle Länder Anwendung findenden Sonderregelung unterliegt.