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BGBl. II Nr. 235/1934

kundgemacht 18.09.1934 RIS↗
Übereinkommen zur Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches
Kundmachung BGBl. II Nr. 235/1934× zu Regelung des Warenaustausches (Türkei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung des Warenaustausches (Türkei) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 21.07.1934 · idF BGBl. II Nr. 235/1934 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Die Türkei wird die Erzeugnisse türkischen Ursprungs und türkischer Herkunft frei und ohne jede Einschränkung oder Begrenzung nach Österreich einführen können, jedoch mit Ausnahme derjenigen Artikel, deren Einfuhr nach Österreich einer allgemein für alle Länder Anwendung findenden Sonderregelung unterliegt.