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BGBl. II Nr. 2/1934

kundgemacht 01.05.1934 RIS↗
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich.
Kundmachung BGBl. II Nr. 2/1934× zu Konkordat (Heiliger Stuhl)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konkordat (Heiliger Stuhl) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.05.1934 · idF BGBl. II Nr. 2/1934 Art. 14↗RIS↗

Artikel römisch vierzehn. Die Verwaltungsangelegenheiten der kirchlichen Verbände werden von der Kirche geregelt, wobei der Kirche das Recht zur Einhebung von Umlagen grundsätzlich zukommt; bei Vorschreibung von Umlagen wie überhaupt in allen jenen Fällen, in denen staatliche Interessen berührt werden, wird im Einvernehmen mit der staatlichen Gewalt vorgegangen.

Zwecks näherer Durchführung dieses Grundsatzes werden von den kirchlichen Diözesanbehörden im Einvernehmen mit der staatlichen Kultusverwaltung Richtlinien aufgestellt werden.

Zur Hereinbringung von Leistungen seitens der Mitglieder von kirchlichen Verbänden wird der Kirche der staatliche Beistand gewährt, sofern diese Leistungen im Einvernehmen mit der Staatsgewalt auferlegt wurden oder aus sonstigen Titeln zu Recht bestehen.