BGBl. II Nr. 90/1934
Verordnung der Bundesregierung vom 8. Juni 1934, womit die Staaten bezeichnet werden, die als dem Übereinkommen vom 14. März 1884 zum Schutze der Unterseekabel beigetreten anzusehen sind.
Änderungen durch diese Kundmachung
Schutz der Unterseekabel
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