BGBl. Nr. 202/1935
Verordnung der Bundesregierung, betreffend die vorläufige Inkraftsetzung der materiellen Bestimmungen eines Zusatzabkommens vom 15. Mai 1935 zum Übereinkommen mit Frankreich vom 29. Dezember 1932, betreffend die Vorzugsbehandlung von österreichischem Holz.
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