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BGBl. Nr. 368/1935

kundgemacht 10.09.1935 RIS↗
Übereinkommen zwischen dem Bundesstaat Österreich und dem Königreich Ungarn, betreffend die geistige Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. Nr. 368/1935× zu Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 22.09.1935 · idF BGBl. Nr. 368/1935 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Beide Staaten werden zeitweise Verzeichnisse derjenigen wissenschaftlichen und literarischen Werke austauschen, deren Übersetzung in die andere Sprache sie für besonders wünschenswert halten, und einander Personen namhaft machen, welche zur Übersetzung einzelner Werke oder überhaupt von Werken bestimmter Fachrichtungen geeignet erscheinen.

In den einer staatlichen Einflußnahme unterliegenden Fachzeitschriften räumen sich die beiden Staaten wechselweise ein geeigneten Fachgelehrten zu übertragendes Referat über neuerscheinende wissenschaftliche und literarische Werke des anderen Staates ein.