Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 373/1935

kundgemacht 21.09.1935 RIS↗
Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen
Kundmachung BGBl. Nr. 373/1935× zu Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen. neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 24.11.1935 · idF BGBl. Nr. 373/1935 Art. 12↗RIS↗

Artikel römisch zwölf. Die Hohen Vertragschließenden Teile werden dem Internationalen Lehrfilminstitut sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens auf ihrem Gebiete

  1. Litera a
    die zur Bewilligung der zollfreien Zulassung von Lehrfilmen gemäß Artikel römisch fünf befugten Behörden,
  2. Litera b
    die zur Sicherung der Durchführungsbestimmungen des vorliegenden Abkommens getroffenen Maßnahmen
bekanntgeben.

Das Internationale Institut für Lehrfilmwesen wird den Hohen Vertragschließenden Teilen die in den Absätzen a und b dieses Artikels vorgesehenen Auskünfte mitteilen.